Allgemeine Geschäftsbedingungen
Meine allgemeinen Geschäftsbedingungen Stand 01.05.2011:
Grundlage für meine Arbeit ist neben den nachstehenden Geschäftsbedingungen die VOB Teil B, die sie hier finden.
Ergänzend zur VOB gilt folgendes:
In Verträgen und Angeboten sind Nebenarbeiten wie beispielsweise Stemm-,Elektro-, Maurer-, Fliesen- u. Verputzarbeiten nicht enthalten, wenn diese nicht ausdrücklich aufgeführt sind.
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Angebote und technische Unterlagen bleiben mein geistiges Eigentum und dürfen nicht kopiert oder Dritten überlassen werden.
Angebote bleiben, sofern nicht anderes vereinbart, 21 Kalendertage verbindlich. In jedem Fall bleibt die Selbstbelieferung vorbehalten.
Alle Preise behalten nur bei ungeteilter Auftragserteilung Gültigkeit.
Die Verarbeitung von bauseits gestelltem Material gehört nicht zu meinem Leistungsumfang.
Sofern baurechtliche Genehmigungen für die Ausführung von Arbeiten notwendig sind, müssen diese durch die Bauleitung (z. B. Architekt) eingeholt werden. Lediglich Gas-Anträge und Wasser-Anträge an die Versorgungsunternehmen werden von mir, als VIU (Vertrags-Installations-Unternehmen) gestellt.
Muss die Arbeit unterbrochen werden, aus Gründen, die ich nicht zu vertreten habe, geht die Gefahr zu diesem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über und es wird für die bis dahin erbrachten Arbeiten sowie alles bis dahin geliefertes Material eine Rechnung gestellt, die sofort zur Zahlung fällig ist.
Die Abnahme der Arbeit erfolgt nach der Fertigstellung und Inbetriebnahme. Auch Druckprüfung von Wasserleitung und Probeheizen von Heizungsanlagen in Anwesenheit der Bauherrschaft/Bauleitung ist eine Inbetriebnahme, durch die eine Abnahme erfolgt.
Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, geht die Gefahr mit dem Eintritt des Verzuges auf den Auftraggeber über.
Gerichtsstand ist Marburg/Lahn
Sollten einzelne Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht betroffen. Die unwirksame Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Vertragszweck am nächsten kommt.